Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Carsten Potrz Industrievertretungen, Hausinger Straße 8, 40764 Langenfeld
Stand : 01. März 2012


1.) Allgemeines
Allen Angeboten und Verträgen gegenüber Unternehmen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkenne ich nicht an, auch wenn ich ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben, es sei denn, diese wären ausdrücklich von mir schriftlich bestätigt worden. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller meine Bedingungen an.


2.) Angebote
Meine Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit meiner schriftlichen Bestätigung bzw. werden verbindlich mit dem Beginn der Auftragsausführung.
Alle Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, sind schriftlich niederzulegen. Diese sind für mich  nur dann verbindlich, wenn sie von mir schriftlich bestätigt werden.


3.) Angaben auf Zeichnungen oder in anderer Form
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den zwischen uns vereinbarten und von mir schriftlich bestätigten Liefervorschriften. Falls ich nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. meines Kunden zu liefern habe, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit hafte ich lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität und für Korrosionsschäden übernommen.
Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen, einschließlich der dort aufgeführten Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und dienen nur als branchenübliche Näherungswerte.
Die von mir genannten Maß-, Gewichts- und Stückzahlen bewegen sich im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und sind auch in meinen Angeboten und Auftragsbestätigungen keine Beschaffenheitsgarantie.


4.) Urheberrechte
An Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen, Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Formen, gefertigten Vorrichtungen und Werkzeugen etc. behalte ich mir Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne meine schriftliche Genehmigung nicht benutzt, Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder bekannt gegeben werden. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Festlegung entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftet der Besteller.


5.) Preise
Meine Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
Soweit meine Lieferung vertragsgemäß oder aber auf Wunsch des Bestellers später als zwei Monate nach Auftragserteilung erfolgt, bin ich berechtigt, bei während dieses Zeitraums eingetretener Änderung der Rohstoffpreise und/oder der Löhne, eine hierauf basierende neue Preisberechnung vorzunehmen.
Soweit ich Ware zur Weiterverarbeitung erhalten, gelten die mit dem Besteller getroffenen Preisvereinbarungen unter der Voraussetzung, dass mir der Besteller seine Waren frühzeitig zur Verfügung stellt, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Bei einer verspäteten Zurverfügungstellung, die dadurch zu Lieferterminverzögerungen führt bin ich
berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) für am Liefertag gültige Preise vorzunehmen.
Voraussetzung für die Geltung der vereinbarten Preise ist, dass die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretende Behinderungen (z.B. ungenaue oder unrichtige vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, unvollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
Verträge ohne Preisvereinbarung werden zum jeweils gültigen Tagespreis berechnet.


6.) Zahlungen, Zahlungsverzug
Die vereinbarte Vergütung ist zahlbar gemäß den jeweils mit dem Besteller vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in meiner Auftragsbestätigung.
Wechsel werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet.
Nach Ablauf der vereinbarten oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist bin ich  berechtigt, ohne weitere Mahnung, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§288 BGB) zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Skonto wird nicht gewährt.
Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bin ich berechtigt, meine Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben. Kommt der Besteller meiner Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, habe ich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


7.) Lieferung
Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind nur als Erfahrungswerte zu betrachten und sind für mich nicht bindend. Voraussetzung für den Beginn und die Einhaltung von mir angegebener Lieferzeiten ist die Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu erbringenden Leistungen (Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne, sonstige Unterlagen,……).
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, die vom Besteller zur Durchführung der Arbeiten an uns zu erbringen sind, ist mein jeweiliges Lieferwerk.
Bei nachträglichen Auftragsänderungen ist die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit unwirksam und ein neuer Liefertermin schriftlich zu vereinbaren, bzw. wird auf Anfrage von mir genannt.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Ausfall an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn ich dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung meiner Verpflichtung behindert bin, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Sollte ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen überschritten werden, den ich zu vertreten habe, hat der Besteller mir schriftlich eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu setzen. Erst nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Frachtführer eingehalten.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der Mengen sind zulässig.  
Bei der Lieferung der Ware sind fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten und Stückzahlen bis zu 10% gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, der einzelnen Teillieferung, als auch der einzelnen Bestellpositionen. Wenn schriftlich keine besonderen Maßtoleranzen vereinbart wurden, gelten die allgemein bekannten DIN/EN-Normen. Im Fall von nicht in den DIN/EN-Normen gelisteten Waren oder falls keine besonderen Toleranzen schriftlich vereinbart wurden, gelten Freimaßtoleranzen.


8.) Teillieferungen
Ich bin zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Besteller unzumutbar.


9.) Abrufaufträge
Soweit mit dem Besteller Abrufaufträge vereinbart sind, sind diese mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in ungefähr gleichen Monatsmengen in maximal 12 Monaten abzurufen. Werden die vereinbarten Einzelabrufe auf Kundenwunsch erheblich erhöht, behalte ich mir Lieferverzögerungen in angemessenem Maße vor. Werden die vereinbarten Einzelabrufe erheblich verringert, behalten ich mir die Anpassung der Fracht- und Verpackungskosten vor. Werden die vereinbarten Einzelabrufe auf Kundenwunsch um mehr als 2 Monate hinausgezögert, bin ich  berechtigt, Lagerkosten in angemessener Höhe zu berechnen. Ebenso behalte ich mir vor, von der Preisanpassungsklausel im § 5 Gebrauch zu machen.


10.) Versand, Gefahrübergang, Versicherung
Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000). Hiernach geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware auf den Besteller mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer ab dem jeweiligen Versandort über.
Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalte ich mir mangels gegenteiliger Anweisung durch den Besteller vor. In der Regel wird das Material unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Nur soweit dies handelsüblich ist, liefern wir verpackt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch mich gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie durch sonstige versicherbare Risiken versichert.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.


11.) Abnahme
Soll die Ware oder eine sonstige Leistung förmlich abgenommen werden, so bestimme ich Ort und Zeitpunkt der Abnahme. Die Kosten der Abnahme trägt mein Vertragspartner. Erscheint mein Vertragspartner nicht zur Abnahme, kann ich eine Frist von 7 Tagen zur förmlichen Abnahme mit dem Hinweis setzen, dass meine Lieferung als abgenommen gilt, sofern mein Vertragspartner nicht innerhalb der 7-Tage-Frist zur Abnahme erscheint. Nach dem 7. Tag gilt meine Leistung sodann als abgenommen. Sonderregelungen bedürfen meiner schriftlichen Bestätigung.
Ich bin dann zur Versendung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten trägt der Besteller.


12.) Mängelansprüche
Die Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit meiner Lieferungen bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von mir nur übernommen, wenn dies in den Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich aufgeführt ist und durch mich schriftlich bestätigt wird. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.
Die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller begründen grundsätzlich keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer durch mich ausdrücklich schriftlich bestätigten Vereinbarung.
Der Besteller hat meine Lieferungen nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich Transport- und Verpackungsschäden, sowie der Liefermenge und anderer offensichtlicher Liefermängel zu überprüfen und etwaige, hierbei festgestellte Mängel auf den Lieferpapieren zu dokumentieren und  
mir umgehend schriftlich zu melden. Weitergehende, nicht versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist nach Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
Sollte der Besteller bei der Überprüfung Mängel feststellen, hat er mir unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben. Auf Verlangen meinerseits ist die beanstandete Lieferung nach meiner Weisung ganz oder teilweise auf meine Kosten mir zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalte ich mir die Belastung des Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht-, Verpackungs-, Überprüfungs- und weiteren daraus entstandenen Nebenosten vor. Für Ware, die ich ausdrücklich als deklassiertes Material („II-A-Material“) verkauft habe, stehen dem Besteller keine Mängelansprüche für Fehler vor, die ich im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegeben haben, bzw. mit denen er üblicherweise zu rechnen hat.
Bei berechtigter Mängelrüge hat mir der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Sodann leiste ich  Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Bei fehlerhaften Teilen an montagefertigen Elementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch einen Austausch der mangelhaften Teile, nicht jedoch des ganzen Elementes bzw. der gesamten Lieferung. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zum Zeitpunkt der Beanstandung die Beschaffung, Nachbesserung und/oder Neuanfertigung der mangelhaften Teile unter marktüblichen Gesichtspunkten erfordert. Komme ich der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung.
Werden meine Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferungen durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit mir vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne meine schriftliche Freigabe an der Lieferung vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen mich wegen des Unternehmerrückgriffs im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Erhöhte Mehraufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehender Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin die Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Falle von Rückgriffsansprüchen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Ziffer 13 ersatzfähig.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerk), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf,) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


13.) Allgemeine Haftungsbestimmungen
Soweit ich auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, hafte ich nur wie folgt:
Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist, beschränkt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist meine Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ich im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aber für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gründen zwingend hafte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.
Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist diese der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die uns unter Berücksichtigung aller Umstände bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, oder bei verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar war.
Für den Fall der Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden als Folge einer mangelhaften Warenlieferung greift meine Ersatzpflicht nur für solche Schäden ein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.
Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.


14.) Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf meinen Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht mir das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will ich  vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so habe ich dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


15.) Beistellungen
Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahre ich nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Meine Haftung für diese richtet sich nach Ziffer 13.
Die mir vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstoffe, Teile, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen oder anderen Teile muss ich nur einer vorherigen Prüfung unterziehen, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart und die Kostentragung geregelt worden ist.
Für Materialfehler oder aus anderen für mich nicht zu vertretenden Umständen sich zeigende Unverwendbarkeit von Beistellungen kann der Besteller keine Ansprüche gegen mich herleiten. Er hat mir die entsprechenden Teile kostenfrei und frachtfrei zu ersetzen sowie die mangelhaften Teile kostenfrei und frachtfrei zurückzunehmen.


16.) Eigentumsvorbehalt
Ich behalten mir das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für meine jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, bin ich berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck beim Besteller den Betrieb zu betreten.
Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Ich bin auch berechtigt, mich selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Diesem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies insbesondere keine verbotene Eigenmacht darstellt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für mich als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für mich erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von mir gelieferten Waren steht mir das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
Für den Fall, dass mein Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller mir hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für mich. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung meiner Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
Der Besteller darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf mich übertragen werden kann.
Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an mich abgetreten. Ich nehme die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu meiner Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von mir gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in meinem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe meines Miteigentumsanteils.
Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an mich ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung meiner Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
Der Besteller ist ermächtigt, die an mich abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
Ich kann die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Bestellern sowie bei einem Verstoß des Bestellern gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an mich unverzüglich zu unterrichten und mir alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an mich herauszugeben bzw. zu übertragen.
Übersteigt der realisierbare Wert der für mich bestehenden Sicherheiten meine gesicherten Forderungen um mehr als 15 %, so bin ich auf Verlangen des Bestellers bereit, insoweit Sicherheiten nach meiner Auswahl freizugeben.
Der Besteller ist verpflichtet, mich von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an mich ab.
Ich bin berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass ich die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehme bzw. wegnehmen lasse. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller mich oder von mir beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.


17.) Schutzrechte Dritter
Für den Fall, dass ich nach Vorgaben (Zeichnungen, Muster, Modelle, ……) oder unter der Verwendung von beigestellten Werkstücken des Bestellers liefern, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Soweit eine solche Schutzrechtverletzung geltend gemacht wird, stellt der Besteller mich auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt eventuell hieraus resultierenden Schaden.
Eine Lieferverpflichtung von mir besteht nicht, wenn ein Dritter unter Berufung auf ein ihm angeblich gehöriges Schutzrecht die Herstellung der Lieferung untersagt. Die Abwehr solcher Ansprüche obliegt allein dem Besteller, ich bin hierzu nicht verpflichtet.
Eine Haftung für Beschädigungen oder Verlust der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstücke, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches besteht nicht. Soweit der Besteller für die von ihm übergebenen Gegenstände eine Versicherung wünscht, so wird diese von mir nur auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Soweit Fertigungsmittel von mir für die Durchführung der Arbeiten hergestellt werden, bleiben diese – unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung durch den Besteller – mein Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Regelung mit dem Besteller existiert.


18.) Ausfuhrnachweis
Holt der Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässig ist selbst oder aber durch einen Dritten meine Leistungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis mir unverzüglich beizubringen. Solange dieser Nachweis vom Besteller nicht erbracht ist, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen.


19.) Exportkontrolle
Die Vertragserfüllung durch mich steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Beschränkungen bzw. Verbote aufgrund von nationalen, supranationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Dem Kunden ist bekannt, dass jedweder verbotswidrige Export und jedwede verbotswidrige Verwendung von mir gelieferter Ware eine schwerwiegende Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Carsten Potrz Industrievertretungen bedeutet, dies auch dann, wenn der Rechtsverstoß im Zusammenhang mit Export bzw. Verwendung nicht durch den Kunden selbst, sondern durch Dritte erfolgt. Werden mir nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung des Vertrages nach den für mich geltenden nationalen, supranationalen oder internationalen Bestimmungen verboten wäre, bin ich jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche zu.
Der Export von Waren der Carsten Potrz Industrievertretungen kann (beispielsweise aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks) einer Genehmigungspflicht durch die dafür zuständigen Exportkontrollbehörden unterliegen. Sofern für die Lieferung an den Kunden die Erteilung einer Genehmigung durch die zuständigen Exportkontrollbehörden (Ausfuhrgenehmigung oder Verbringungsgenehmigung) erforderlich ist, gehen etwaige Lieferverzögerungen aufgrund der Dauer der Bearbeitung eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht zu meinen Lasten und berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadensersatzforderungen. Gleiches gilt für den Fall der Versagung einer solchen Genehmigung.
Der Kunde verpflichtet sich, vor jedweder Weiterlieferung von Ware, die von mir an den Kunden verkauft bzw. an diesen geliefert worden ist, sämtliche einschlägigen Ausfuhrvorschriften und –bestimmungen der EU und aller EU-Mitgliedstaaten strikt zu beachten. Soweit danach für den Kunden die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, hat der Kunde diese in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen.
Der Kunde wird insbesondere sicherstellen, dass von uns gelieferte Ware nicht für rüstungs-relevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung (einschließlich Trägertechnologie) bestimmt ist, sofern nicht für eine Lieferung zu einem dieser Verwendungszwecke eine wirksame Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Exportkontrollbehörden erteilt worden ist.
Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle Empfänger von uns an den Kunden gelieferter Ware schriftlich auf die Beachtung einschlägiger Ausfuhrvorschriften der EU und der EU-Mitgliedstaaten hinzuweisen.


20.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Langenfeld.
Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist Langenfeld,  wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Ich bin jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.  


21.) Salvatorische Klausel
Sofern ein Teil des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam ist, wird davon der übrige Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


22.) Datenschutzbestimmungen
Ich bin berechtigt, Schriftverkehr elektronisch zu archivieren. Die Daten werden gemäß den gültigen Datenschutzgesetzen vertraulich behandelt. Ich weise darauf hin, dass ich personenbezogene Daten, die ich bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten, gleich ob von Ihnen selbst oder von Dritten, im Sinne des Datenschutz-Gesetzes verarbeite. Diese werden von mir streng vertraulich behandelt und dienen ausschließlich dem Zweck, Ihre Anfragen, Bestellungen und Lieferungen zu bearbeiten.
Sie werden ausschließlich von Mitarbeitern und autorisierten Handelspartnern der Carsten Potrz Industrievertretungen genutzt.
Die Carsten Potrz Industrievertretungen ist berechtigt, Ihre Angaben durch eine Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber, wie z.B. Creditreform, überprüfen zu lassen.
Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt entsprechend der deutschen Datenschutzbestimmungen.
Ihnen wird auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er Sie betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilt. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht. Diese Vereinbarung gilt als Einwilligung im Sinne des Datenschutzgesetzes.


23.) Gültigkeit und Beginn
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle vorangegangenen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Langenfeld, 01. März 2012